Dirk-Hagen Macioszek  
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20.10.2017

Keine (weitere) Auftragserteilung des Notars durch den Verkäufer einer Immobilie allein durch Zuleitung notwendiger Informationen (LG Lübeck, Beschluß v. 19.05.2016, Az.: 7 OH 28/14).

Das LG Lübeck hatte zu entscheiden, ob ein Verkäufer auch für die Notarkosten haftet, wenn der Notar durch die potentiellen Käufer beauftragt wurde, diese aber den Kaufvertrag dann allein aus Gründen die in der Sphäre der Käufer lagen, nicht abschließen und es nicht zum Erwerb des Grundstückes kommt.

Mit Beschluß vom 19.05.2016, Az.: 7 OH 28/14, hat da LG Lübeck festgestellt, dass für die Frage, ob der Verkäufer einer Immobilie im Falle eines geplatzten Verkaufes für die Notarkosten im Rahmen der Erstellung eines Kaufvertrags als Gesamtschuldner ebenfalls haftet, entscheidend ist, ob dieser ausdrücklich bzw. durch sein Verhalten dem Notar ebenfalls einen Auftrag mit gesetzlicher Kostenfolge (mit-)erteilt hat.

Allein aus der Zuleitung von Informationen, die für die Erstellung der Urkunde notwendig sind, kann noch keine Auftragserteilung geschlossen werden. Auch das Nachschieben von ein oder zwei Klauseln führt nicht zu einer (weiteren) Auftragserteilung durch den Verkäufer. Mangels einer (Mit-)Beauftragung haftet der Verkäufer dann auch nicht für die entstandenen Notarkosten.

 LG Lübeck, 19.05.2016, Az. 7 OH 28-14, Notarkosten.pdf


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