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Finanzen + Versicherungen

Altersvorsorge 
Donnerstag, 25.01.2018

Direktversicherungen am Ende des Jahres: Beitragszahlung, aber richtig!

Der Fall

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH. Am 09.12.2010 beantragte die GmbH bei der L-Versicherung eine Direktversicherung zugunsten des GGF mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Der hatte Entgelt umgewandelt zugunsten der Direktversicherung. Die GmbH erteilte dem Versicherer mit dem Antrag die Ermächtigung, den Versicherungsbeitrag jährlich vom Geschäftskonto einzuziehen. Der Antrag traf am 09.12.2010 beim Versicherer ein, am 22.12.2010 wurde der Versicherungsschein ausgestellt. Der jährliche Versicherungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.12. bis zum 30.11. des Folgejahres betrug 4.440 EUR. Die GmbH behielt den Tarifbeitrag vom Dezemberlohn des GGF ein.

Die L-Versicherung allerdings zog den Einlösungsbeitrag für den vorgenannten Zeitraum am 05.01.2011 vom Geschäftskonto der Klägerin ein. Die Belastung des Kontos erfolgte am 07.01.2011. Die Abbuchung des Einlösungsbeitrages für den Folgezeitraum 01.12.2011 bis zum 30.11.2012 erfolgte im Dezember 2011. Die GmbH behandelte die Versicherungsbeiträge in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen jeweils als steuerfreien Arbeitslohn.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dem GGF seien im Jahr 2011 Beiträge zu einer Direktversicherung in Höhe von insgesamt 8.880 EUR als Arbeitslohn zugeflossen. Steuerfrei sei aber lediglich ein Betrag in Höhe von 4.440 EUR. Der Restbetrag in derselben Höhe sei steuerpflichtig. Dagegen klagte die GmbH. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.

Das Urteil

Die obersten Finanzrichter gaben dem Finanzamt recht. Die Urteilsbegründung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ist keinesfalls auf GGF beschränkt.

 1.

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. Bei der Zuwendung von Arbeitslohn in Form von Beiträgen des Arbeitgebers an eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, in dem er den fraglichen Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet. Denn mit der Leistung des Versicherungsbeitrages stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung, durch die dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Anspruch gegen die Versicherung zugewendet wird. Im Streitfall leistete die GmbH den Versicherungsbeitrag an die L-Versicherung für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 am 07.01.2011. An diesem Tag erfolgte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Belastung des Geschäftskontos der Klägerin mit dem Versicherungsbeitrag. Die GmbH stellte dem GGF damit am 07.01.2011 den Betrag von 4.440 EUR zum Erwerb der Zukunftssicherung zur Verfügung.

 2.

Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. Die Beitragsleistung an eine Direktversicherung ist Arbeitslohn. Da hier eine Jahreszahlung vereinbart war, handelte es sich um einen sonstigen Bezug. Der Arbeitslohn, der dem GGF aufgrund der Beitragszahlungen an den Versicherer zufloss, wurde nicht laufend, sondern in der Regel nur einmal im Jahr gezahlt. Die Entgeltumwandlung bewirkte gerade, dass sich der laufende Arbeitslohn des GGF zugunsten des in den Beitragszahlungen liegenden sonstigen Bezuges reduzierte.

 3.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG regelt, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten (10-Tages-Regelung). Arbeitslohn hingegen, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Fazit

Werden Jahresbeiträge mit dem Versicherer vereinbart und erfolgt der Abschluss einer Direktversicherung (aber auch einer Pensionskasse/Pensionsfonds) kurz vor Jahresende, sollte der Einlösungsbeitrag immer rechtzeitig von der Firma überwiesen werden. Nur so lässt sich die eindeutige Zuordnung zum "alten" Kalenderjahr steuerlich zweifelsfrei vornehmen.

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