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Kein versicherter Arbeitsweg bei "Glatteistest" vor dem Grundstück
Der Kläger wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach ging er zu Fuß einige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zum Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.
Zur Prüfung der Fahrbahnverhältnisse hatte sich der Kläger veranlasst gesehen, nachdem der Deutsche Wetterdienst gemeldet hatte, dass in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.
Nach Meinung des BSG war der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen worden, wo der Kläger die Straße betreten hatte. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stellte insofern nur eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind Vorbereitungshandlungen jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall trafen beide Kriterien nicht zu. Die Prüfung war weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.
Stephanie Macioszek • Übersetzungen und Hausverwaltung
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Letzte Änderung: 04.01.2021 © Rechtsanwaltskanzlei Dirk-Hagen Macioszek 2021