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Altersvorsorge 
Donnerstag, 22.02.2018

Pensionskassen im Visier: Wer zahlt, wenn bei der Betriebsrente etwas fehlt?

In einer Zeit, wo viele Pensionskassen - ausweislich der jüngeren Äußerungen der BaFin - in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage sind und nicht nur für den Neuzugang geschlossen, sondern auch ihre Sanierungsklauseln "ziehen" und Leistungen kürzen müssen, fragen sich manche Arbeitnehmer, wie sicher ihre Betriebsrente noch ist.

In dem Fall, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde (BAG, Beschluss vom 20.02.2018 - 3 AZR 142/16 (A), Pressemitteilung) setzte sich der Arbeitnehmer zur Wehr. Sein Fall wird nun als Präzedenzfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Das hat großes Potenzial, die Landschaft der bAV in Deutschland grundlegend zu verändern.

Der Fall:

Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.

Der PSVaG geht regelmäßig davon, dass er aufgrund der gesetzlichen Lage im Durchführungsweg Pensionskasse nicht leistungspflichtig ist, auch wenn der Arbeitgeber mit einer Art "Pensionszusage" die defizitäre Betriebsrente auffüllen muss.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Entscheidung:

1. Das nationale Recht

Der Dritte Senat des BAG geht, wie bisher, davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSVaG für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden.

2. Aber: Eine europäische Richtlinie muss möglicherweise beachtet werden.

Eine Haftung des PSVaG kann sich daher nach Auffassung des Pensionssenates allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ergeben. Dies setzt voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen - wie vorliegend - ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Entscheidungserheblich für den Senat ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter kommt es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSVaG auf sie berufen kann.

Für die Beantwortung der Fragen ist der EuGH zuständig. Der Dritte Senat des BAG hat daher den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Warum geht es in der Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie?

Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut: "Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden."

Die Fragen des BAG an den EuGH:

Der EuGH wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1.

Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anwendbar, wenn Leistungen der bAV über eine der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden überbetriebliche Versorgungseinrichtung erbracht werden, diese aus finanziellen Gründen ihre Leistungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt kürzt und der Arbeitgeber nach nationalem Recht zwar für die Kürzungen gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern einzustehen hat, seine Zahlungsunfähigkeit jedoch dazu führt, dass er seine Verpflichtung, diese Leistungskürzungen auszugleichen, nicht erfüllen kann?

2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der bAV als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben?

3. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Entfaltet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Wirkung und verleiht die Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat, dem Einzelnen Rechte, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann?

4. Falls die dritte Vorlagefrage bejaht wird:

Ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, die von dem Mitgliedstaat - für die Arbeitgeber verpflichtend - als Träger der Insolvenzsicherung der bAV bestimmt ist, der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt sowie die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge kraft öffentlichen Rechts von den Arbeitgebern erhebt und wie eine Behörde die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt herstellen kann, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaates?

Fazit:

Der wehrhafte Arbeitnehmer hat den Finger in eine Grundsatzfrage zum Betriebsrentenrecht gelegt. Nicht nur geht es darum, ob und wie der Staat - also Deutschland - zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist ("Staatshaftung"), sondern, wenn der Arbeitnehmer Schutz vom EuGH zugesprochen wird, dann werden im zweiten Schritt auch die bisher nicht insolvenzgeschützten Durchführungswege, also Direktversicherung und Pensionskasse ins Visier der Politik geraten. Mit anderen Worten: Es könnte absehbar zur PSV-Pflicht für diese Durchführungswege kommen. Das könnte dann den Druck Richtung "Sozialpartnermodellen", bei denen es keine Einstandspflicht des Arbeitgebers gibt, weiter erhöhen. Weniger Kosten für die Arbeitgeber, weniger Schutz für die Arbeitnehmer, scheint die Ansage der Politik zu sein.

Aber auch an der EbAV-Front droht Ungemach. Der Schutzschild gegen Solvency II - Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Schutz des Arbeitnehmers durch das Sponsoring des Arbeitnehmers wird sichtlich durchlöchert. Das wird bei einer Überarbeitung der EbAV-Richtlinie sicherlich wichtig und rückt die EbAV näher Richtung Solvency II.

Betroffene Arbeitnehmer mit defizitären Betriebsrenten und Insolvenz des Arbeitgebers können hoffen. Allerdings müssen die Ansprüche innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Anwälte und PSVaG werden zu tun bekommen.

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