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Vertrieb 
Freitag, 23.02.2018

BaFin: AfW nimmt zum Rundschreiben-Entwurf zum Versicherungsvertrieb Stellung

Schon der Entstehungsprozess der neuen EU-Richtlinie zum Versicherungsvertrieb als auch deren Umsetzung in deutsches Recht wurden insbesondere von den betroffenen Versicherungsunternehmen und Vermittlerverbänden kritisch verfolgt. Das stellt auch die BaFin in einem Artikel auf ihrer Website fest: "Nach dem Inkrafttreten der Umsetzung in das deutsche Recht Ende Juli 2017 ist die BaFin deutlich vernehmbar gebeten worden, sich zur Anwendung der neuen Vorschriften in der Praxis zu äußern", ist dort weiter zu lesen.

Hinweise zur Umsetzung neuer Vorschriften

Mit dem Entwurf eines Rundschreibens, das das bisherige Rundschreiben "10/2014 (VA) - Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, Risikomanagement im Vertrieb" vom 23.12.2014 ablösen soll, möchte die BaFin zu einer einheitlichen Auslegung und Rechtsanwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben in der Praxis beitragen. Gleichzeitig wurden, so die BaFin, bekannte und bewährte Elemente des Rundschreibens 10/2014 (VA) beibehalten, aber aufgrund der Erfahrungen der vergangenen drei Jahre teilweise angepasst. Es diene im Wesentlichen der Umsetzung der neuen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu vertriebsbezogenen Aspekten in der Aufsichtspraxis, die überwiegend ab dem 23.02.2018 gelten.

Rundschreiben kommt zu unpassender Zeit

Nun hat der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung im Namen seiner 1.800 Mitglieder mit ca. 30.000 angeschlossenen Versicherungsmaklern und Finanzdienstleistern Stellung zu maßgeblichen Punkten des Rundschreibens genommen. Zunächst kritisiert der geschäftsführende Vorstand, Rechtsanwalt Norman Wirth, den unglücklichen Zeitpunkt der Konsultation zum Rundschreiben. Da die meisten neuen Vorschriften der IDD bereits am 23.02.2018 in Kraft getreten seien, kommen die Hinweise der BaFin zu spät. Andererseits sei die neue Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) bisher nur im Entwurf bekannt, weshalb hierfür die entsprechenden Hinweise der BaFin zu früh kommen.

Schwammige Sachkunde-Anforderungen für Vertreter

Kritisch sieht Wirth vor allem die Punkte im Entwurf des BaFin-Rundschreibens, die auch Makler betreffen, und die indirekt "eine sich daraus ergebende oder zementierende Markverzerrung" annehmen lassen. Das betrifft beispielsweise die Ungleichbehandlung bei der Sachkundeprüfung, die Makler zwingend ablegen müssen, um registriert und zugelassen zu werden. Bei gebundenen Vermittlern hält der AfW die Bestimmungen zur Qualifikation "für zu schwammig und missbrauchsanfällig", wie Wirth betont. Makler, die nur auf eine Sparte spezialisiert sind, müssten die komplette Sachkundeprüfung ablegen.

Verein kann nicht über Makler-Tätigkeit bestimmen

Zudem verwahrt sich der AfW gegen die Forderung des Rundschreibens, Versicherer müssten die Zusammenarbeit mit Maklern regelmäßig prüfen, "insbesondere" einen Eintrag im Register. Diese Formulierung suggeriert, dass auch andere Überprüfungen stattfinden müssten. Versicherer hätten keine Aufsichtspflicht über Makler - außer durch die Beachtung der Löschliste des Registers. Für alles andere sei die Aufsichtsbehörde zuständig. Ein weiterer Punkt betrifft die Stellung der "Auskunftsstelle über Versicherungs-/ Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V." (AVAD). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Zusammenarbeit von Versicherern mit Vermittlern von deren Teilnahme am AVAD-Auskunftsverfahren abhängt, dann hätte der Gesetzgeber dem AVAD diese Kontrolltätigkeit übertragen. "Das hat er aber nicht getan", unterstreicht Wirth. "Dass ein privatrechtlicher Verein letztlich über die weitere Tätigkeit von Versicherungsvermittlern entscheiden können soll, ist nicht nachvollziehbar und ein systematischer Bruch."

Widerspruch zu eigenständiger Vergütungsgestaltung

Problematisch sieht der AfW auch die Festlegungen zu den Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot, die Makler benachteiligen. Eine dauerhafte Reduzierung der Prämie oder Erhöhung der Leistung darf laut BaFin-Entwurf nur vom Versicherer gewährt werden. Im Umkehrschluss sei die Weitergabe von Provision vom Vermittler direkt an den Kunden nicht zulässig, auch wenn das ebenfalls der Prämienreduzierung dienen würde. Diese enge Auslegung sei vom Gesetz nicht vorgesehen und widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, die Möglichkeiten von Maklern zur eigenständigen Vergütungsgestaltung zu wahren.

Provisionsdeckel kann nur Gesetzgeber beschließen

Begrüßt wird vom AfW, dass keine Aussagen zum Provisionsdeckel in der Lebensversicherung im Rundschreiben gemacht werden. "Ein solcher Eingriff in die Gewerbefreiheit kann nur dem Gesetzgeber vorbehalten sein", betont er und verweist auf den Deckel in der privaten Krankenversicherung.

Bemängelt wird, dass der Rundschreiben-Entwurf keine Hinweise an die Versicherer zur unterschiedlichen Vertriebsvergütung von Vertretern und Maklern enthält. Makler müssten, anders als Vertreter, alle Kosten selbst tragen. "Daher ist es wettbewerbsrechtlich und verfassungsrechtlich geboten, eventuelle Verzerrung durch unterschiedliche Vergütungshöhen zwischen freiem Vertrieb einerseits und Agenturen andererseits auszugleichen", so Wirths Forderung.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Elke Pohl.

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