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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Freitag, 22.06.2018

Keine Verpflichtung zur Marktforschung im Fall von Abschleppkosten

Der Fall

Der schuldlos Geschädigte eines Verkehrsunfalles begehrt u.a. von dem beklagten Versicherer den Ersatz der ihm entstandenen Abschleppkosten. Auf diese hatte der Versicherer mit dem Hinweis reagiert, dass diese überhöht seien. Es wurde nur ein Teilbetrag geleistet. Der Geschädigte erklärte hingegen, sein Fahrzeug hätte einen Totalschaden erlitten. Da es sich um eine Eilsituation gehandelt habe, wäre es ihm nicht möglich gewesen, Preise diverser Unternehmen einzuholen und zu vergleichen. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Stuttgart verlangt er u.a. den verbleibenden vom Versicherer gekürzten Restbetrag.

Die Entscheidung

Das AG Stuttgart gab ihm Recht. Das Fahrzeug habe unstreitig einen Totalschaden erlitten und sei mit einem Spezialfahrzeug zu bergen gewesen. In dieser Situation sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten gewesen, sich zu vergewissern, ob die Preise des beauftragten Abschleppunternehmens ortsüblich und angemessen gewesen seien. Dahinstehen könne, ob er selbst oder die Polizei das Unternehmen beauftragt habe. Schließlich fungiere die Polizei in derartigen Fällen lediglich als Erklärungsbote des Geschädigten, mit der Folge, dass Auftraggeber so oder so der Geschädigte sei. Dieser sei infolge dessen der dem Abschleppunternehmen gegenüber Verpflichtete und daher mit der Forderung des Abschleppunternehmens belastet. Soweit die in Rechnung gestellten Abschleppkosten tatsächlich überhöht seien, stünde es dem beklagten Versicherer frei, sich die Rückforderungsansprüche des Geschädigten abtreten zu lassen und den zu viel geleisteten Betrag von dem Unternehmen zurückzufordern. Der Geschädigte sei jedoch zu schützen.

Fazit

Die Entscheidung stellt klar, dass ein Geschädigter in der für ihn besonderen und belastenden Unfallsituation zu schützen ist. Des Weiteren konstatiert es erneut den Grundsatz, dass es sich bei der vor Ort tätigen Polizei lediglich um einen Erklärungsboten des Geschädigten und nicht um einen eigenständigen Auftraggeber handelt.

Gleichwohl das Urteil die Rechte des Geschädigten in besagter Unfallsituation schützt, so entbindet es den Geschädigten nicht, soweit keine Eilsituation gegeben ist, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und Preise zu vergleichen und unter Umständen von einem günstigen Angebot des Versicherers Gebrauch zu machen.

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