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Finanzen + Versicherungen
Letzter Feinschliff an der VersVermV
Eigentlich ist die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie ja schon seit dem 23. Februar 2018 geltendes Recht. Faktisch fehlte aber noch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), mit der die Umsetzung in nationales Recht konkretisiert werden soll. Spätester Termin für deren Inkrafttreten ist der 01.10.2018. Deshalb hat die Bundesregierung jetzt auf den letzten Drücker eine überarbeitete Fassung des bisher vorliegenden Entwurfs vorgelegt, die noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Fachleute rechnen damit, dass insbesondere der Bundestag Änderungswünsche haben wird, sodass der Termin möglicherweise um einige Tage überschritten werden wird.
Freiwillige Kontrolle bei der Weiterbildung
Eine wesentliche Änderung des vorliegenden Entwurfs ist, dass die bisher obligatorische Lernerfolgskontrolle bei allen Weiterbildungsmaßnahmen abgeschwächt wird. Sie soll in Zukunft nur noch dann verpflichtend sein, wenn die Weiterbildung im Selbststudium erfolgt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde, die dabei vermittelt werden soll, wurden angepasst und ausgeweitet, sie umfassen jetzt beispielsweise auch Anlageprodukte und ethische Aspekte beim Kundengespräch.
Der Nachweis, dass im letzten Jahr eine Weiterbildung absolviert wurde, ist nun nicht mehr verpflichtend. Zunächst war vorgesehen, dass darüber eine Erklärung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abgegeben werden muss. Nun ist daraus eine Kann-Vorschrift geworden. Die IHK kann also anordnen, dass eine entsprechende Erklärung abgegeben werden muss. Sie muss das aber nicht zwingend von jedem Vermittler verlangen. Einen festen Termin dazu gibt es auch nicht.
Verpflichtend soll dagegen bei Beschwerden von Kunden die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren, zum Beispiel beim Versicherungsobmann, sein. Dies wird von den Versicherungsverbänden unterschiedlich bewertet. Kritisiert wird insbesondere, dass dies nur für Vermittler, aber nicht für Versicherer gilt, gegen die sich faktisch die meisten Beschwerden richten.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Susanne Görsdorf-Kegel.
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Letzte Änderung: 04.01.2021 © Rechtsanwaltskanzlei Dirk-Hagen Macioszek 2021