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07.10.2009

MEEDIA

BGH-Urteil ändert Medien-Praxis nicht

Die Niederlage für Franz Beckenbauer vor dem Bundesgerichtshof hat für die Praxis der Presse keine weitere Bedeutung. Der Fußballfunktionär und seine Ehefrau Heidi hatten ein Generalverbot von Bildern ihrer minderjährigen Kinder in der Presse erwirken wollen. Der BGH wies die Klage in letzter Instanz zurück. "Das Urteil stärkt die Pressefreiheit", erklärt der Hamburger Medienanwalt Dirk-Hagen Macioszek gegenüber MEEDIA, "stellt aber keine Veränderung der aktuellen Rechtslage dar."

Von Meedia Redaktion

„Mit dem Urteil verhindert der BGH eine generelle Privilegierung von Kindern Prominenter“, sagt Macioszek. In der Praxis bleibe aber alles beim Alten. „Das Urteil des BGH ist eine Bestätigung der Rechtslage, dass es keine Unterlassungsansprüche gegen potentielle Verletzungen geben kann. Jeder Fall der Berichterstattung bedarf der Einzelabwägung.“

Grundsätzlich gelte: „In Fällen, in denen das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit größer ist, als das individuelle Persönlichkeitsrecht, ist die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger zulässig“, so Macioszek. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, so der Urteilsspruch.

„Nehmen wir ein drastisches Beispiel: Wenn einer der Münchener U-Bahn-Schläger ein minderjähriges Kind eines Prominenten gewesen wäre, dann wäre jegliche Bildberichterstattung untersagt gewesen, sofern der BGH der Klage stattgegeben hätte“, erläutert Macioszek. „Dies hätte ein Verbot ohne jegliche Interessenabwägung zur Folge gehabt und somit eine stakt übertrieben Reglementierung der Pressefreiheit, ohne sachlichen Grund.“

Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie in diesem Falle, stehe einer Person selbst dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde, erläuterten die Richter. „Die Entscheidung stellt aber keine grundsätzliche Abkehr vom Persönlichkeitsschutz dar“, erklärt Macioszek. Im Urteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedürfe.

Kinder seien zwar stärker geschützt als Erwachsene, dennoch sei für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Generalverbot stelle laut Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1) „eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit dar“.

Beckenbauer hatte in den Vorinstanzen bislang stets Recht bekommen. Anlass der Klage war die Veröffentlichung von Pressefotos seiner Kinder Joel Maximilian (Neun Jahre) und Francesca Antonie (fünf Jahre). Diese waren 2007 in den Burda-Zeitschriften „Neue Woche“, „Viel Spaß“ und „Freizeit aktuell“ abgebildet worden. Das Landgericht Hamburg sowie das Oberlandesgericht Hamburg hatten ein bis zur Volljährigkeit der Kinder geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen bzw. bestätigt. Die Beklagten gingen in Revision und siegten jetzt in letzter Instanz. Der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klage Beckenbauers abgewiesen.

[http://meedia.de/2009/10/07/bgh-urteil-andert-medien-praxis-nicht/]



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